Allgemeine Verkaufsbedingungen der J.N. Eberle & Cie. GmbH

Stand: 09.04.2025

1.     Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

a)      Alle Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie Schuldverhältnisse durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrags oder ähnliche geschäftlichen Kontakten mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Käufer“), unterliegen unseren nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“). Diese AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Sie gelten auch für zukünftige Verträge und geschäftliche Kontakte in der Fassung, die wir dem Käufer in ihrem Wortlaut spätestens bei Zustandekommen dieses Schuldverhältnisses bekannt gegeben haben.

b)     Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende oder uns ungünstige Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen.

2.     Vertragsschluss und Angebotsunterlagen

a)     Unsere Angebote sind freibleibend und stellen lediglich Einladungen an den Käufer zur Abgabe eines Angebots dar, soweit wir nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben haben. Angebote des Käufers sind angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben (z. B. durch Auftragsbestätigung oder Vorauszahlungsrechnung) oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt haben.

b)     An allen dem Käufer überlassenen Unterlagen, insbesondere Datenträgern, Dokumentationen, Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht für andere als vertragsgemäße Zwecke benutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns unverzüglich zurückzugeben, wenn der Vertrag beendet oder soweit der vertragliche Nutzungszweck erfüllt ist. Der Käufer ist verpflichtet, die darin enthaltenen Informationen und Daten geheim zu halten. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen und Informationen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Wir sind berechtigt, Unterlagen jederzeit herauszuverlangen, wenn die Geheimhaltung nicht sichergestellt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung wird von einer Beendigung des Vertrags nicht berührt.

c)      Der Käufer ist verpflichtet, unser Angebot sorgfältig auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Das gilt insbesondere für Angebote, in denen wir spezifische Annahmen getroffen und unserer Kalkulation und Leistungsbeschreibung zugrunde gelegt haben. Treffen derartige Annahmen nicht zu, wird uns der Käufer davon unterrichten, damit wir das Angebot korrigieren können.

d)     Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.

e)     Erstellen wir im Auftrag des Käufers einen Kostenvoranschlag, hat der Käufer die Kosten entsprechend Zeitaufwand zu erstatten.

3.     Beschaffenheit der Waren oder Leistungen

a)      Technische Datenblätter, die wir herausgegeben haben, bilden einen Bestandteil der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung. Eigenschaften, Verwendungen oder öffentliche Äußerungen, die wir aufgestellt haben, gehören nur zu den geschuldeten Anforderungen, soweit sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden sind.

b)     Wir behalten uns bis zur Lieferung handelsübliche technische Änderungen (insbesondere Verbesserungen) vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und die Interessen des Käufers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

c)      Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung enthalten Zusicherung (Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB) oder Garantie (§ 443 BGB), wenn wir eine solche nicht ausdrücklich schriftlich erteilt haben.

d)     Erstellen oder verändern wir die Ware aufgrund von besonderen Vorgaben des Käufers, sind wir ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen. Dem Käufer stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, die auf diese Vorgaben zurückzuführen sind.

4.     Preise und Zahlungsbedingungen

a)     Unsere Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, für unverpackte Ware ab Werk zuzüglich Versand-, Versicherungs- und Verpackungskosten. Alle Preise sind Nettobeträge ohne Steuern, die auf Umsätze erhoben werden, wie etwa Umsatzsteuer, GST (Goods and Services Tax) und Quellensteuern. Wir stellen Rechnungen in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht, insbesondere dem Umsatzsteuergesetz und geltender Verbrauchssteuergesetze. Soweit Lieferungen oder Leistungen der Umsatzsteuer und/oder ähnlicher Steuern unterliegen, sind diese Steuern, vorbehaltlich der Regelung zur Quellensteuer gemäß dem nachfolgenden Satz, vom Käufer zusätzlich zum Preis an uns zu zahlen, soweit diese Steuer nicht vom Käufer als Empfänger der Lieferungen oder Leistungen nach geltendem Recht an die zuständige Steuerbehörde zu zahlen ist. Soweit Lieferungen oder Leistungen der Quellensteuer unterliegen, sind diese Steuern vom Käufer zusätzlich zu den Rechnungsbeträgen geschuldet und an die zuständige Steuerbehörde zu zahlen.

b)     Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Listenpreise, hilfsweise unsere üblichen Preise.

c)      Tritt zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs (6) Wochen nach Vertragsschluss eine wesentliche Änderung der Kostenfaktoren für die Ware ein, kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn:

      • sich unsere Beschaffungskosten für Vormaterial oder sonstige Leistungen zur Produktion der Ware für den Käufer wesentlich ändern;
      • die Erbringung der Lieferungen oder Leistungen an den Käufer mit wesentlich geänderten und/oder weiteren hoheitlichen Steuern, Abgaben oder sonstigen Belastungen belegt wird;
      • sich unsere Lager-, Transport- oder Verpackungskosten wesentlich ändern;
      • sich unsere Energie-, Heizkosten oder Treibstoffpreise wesentlich ändern;
      • sich unsere Mietkosten einschließlich Mietnebenkosten für angemietete Räume oder Produktionsmittel wesentlich ändern;
      • wir aufgrund gesetzlicher Vorgaben die technische Infrastruktur ändern müssen und dadurch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Kosten entstehen;
      • sich die für die Preisberechnung sonstigen maßgeblichen Kosten in Folge unvorhersehbarer, von uns nicht veranlasster und nicht zu beeinflussender Umstände verändern.

Eine Preisanpassung muss der Billigkeit entsprechen, insbesondere darf sie nur in dem zum Ausgleich der Änderung erforderlichen Umfang unter Berücksichtigung etwaiger Einsparungen erfolgen und nicht durch schuldhaftes Verhalten von uns ausgelöst sein. Sie muss vorab schriftlich mit einer Ankündigungsfrist von mindestens vier (4) Wochen unter Angabe des Grundes angekündigt werden. Auf Wunsch des Käufers werden wir die Höhe der Anpassung nachvollziehbar darlegen.

d)     Stellen wir nach Vertragsschluss fest, dass Annahmen nicht zutreffen, die Vertragsbestandteil geworden sind (Ziff. 2 Buchst. c), ist der Käufer verpflichtet, etwaigen Mehraufwand nach den vereinbarten, hilfsweise unseren üblichen Sätzen zu vergüten, wenn wir kein Nachtragsangebot unterbreiten.

e)      Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, sind Rechnungen nach 14 Tagen und ohne Abzug fällig. Bei Überweisungen richtet sich die Rechtzeitigkeit der Zahlungen nach der Verfügbarkeit für uns. Ist ein Zahlungstermin nicht vereinbart, richtet sich der Eintritt des Verzugs nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Käufer in Zahlungsverzug mit einer Forderung, können wir alle übrigen Forderungen gegen den Käufer sofort und ohne Abzug fällig stellen.

f)       Wir sind berechtigt, Rechnungen elektronisch an den Käufer zu übermitteln. Dabei können wir für die Rechnungstellung auch Boten oder Vertreter einsetzen. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, können wir die Rechnung an die allgemein bekanntgegebene Adresse oder elektronische Adresse des Käufers senden.

g)      Wir sind berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Käufers auf die älteste fällige Rechnung zu verrechnen. Im Übrigen gilt für alle Zahlungen des Käufers die Tilgungsreihenfolge gemäß § 366 Abs. 2 BGB.

h)     Hält der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht ein oder wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir bei sonst fehlender Vorleistungspflicht des Käufers berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.

i)       Ist Ratenzahlung vereinbart, tritt die Fälligkeit der gesamten Restforderung ein, wenn der Käufer sich mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise im Verzug befindet. Stundungsabreden werden unwirksam, wenn der Käufer mit einer Leistung in Verzug gerät oder die Voraussetzungen des § 321 BGB im Hinblick auf eine Forderung eintreten.

5.     Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Abtretung

a)     Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis berechtigt.

b)     Die Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen, soweit sie nicht in den Anwendungsbereich des § 354a HGB fallen. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche gegen den Käufer an Dritte abzutreten. Der Käufer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die uns oder einem Dritten, an den wir eine Forderung gegen den Käufer abgetreten haben, aus und im Zusammenhang mit einem erfolgreichen Inkassoverfahren gegen den Käufer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen.

6.     Lieferung und Gefahrübergang

a)     Alle Lieferungen erfolgen ab Werk. Wir übernehmen keine Gewähr für die günstigste Versandart.

b)     Außer in Fällen einer ausdrücklich vereinbarten Bringschuld, geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Ware, unabhängig von der Regelung der Transportkosten, mit Auslieferung an die mit der Versendung beauftragte Person auf den Käufer über, auch wenn wir die Versendung selbst durchführen. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

c)      Sofern der Käufer vor der Versendung seinen Wunsch mitteilt, werden wir die Lieferung auf seine Kosten durch eine Transportversicherung abdecken.

d)     Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und uns in Textform über den Schaden zu benachrichtigen.

e)      Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind wir zu Teillieferungen, Teilleistungen und entsprechenden Abrechnungen berechtigt, soweit diese für den Käufer nicht ausnahmsweise unzumutbar sind.

7.     Leistungsverzug und Annahmeverzug

a)     Sämtliche Termine und Fristen für die Erbringung von Lieferungen oder Leistungen durch uns sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

b)     Auch wenn für die Lieferung oder Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder der Lieferung oder Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Lieferung oder Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, geraten wir ausschließlich durch Mahnung des Käufers in Verzug.

c)      Von uns nicht zu vertretende Leistungshindernisse führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Liefer- oder Leistungsfrist, auch wenn wir uns bereits in Verzug befinden. Dies gilt insbesondere für höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, behinderte Einfuhr, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen wie Anordnungen und Warnungen (z. B. bei Epidemien oder Pandemien), Arbeitskämpfe oder einer Verletzung von Mitwirkungspflichten oder -obliegenheiten des Käufers. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf unbekannte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck gefährdet ist. Dauert die Behinderung länger als zwei (2) Monate, ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nicht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag insgesamt zusteht.

d)     Eine Verlängerung der Liefer- oder Leistungsfrist tritt ebenfalls ein, solange wir mit dem Käufer über eine Änderung der Lieferung oder Leistung verhandeln oder ein Nachtragsangebot unterbreiten, nachdem sich Annahmen in unserem Angebot, die Vertragsbestandteil geworden sind, als unzutreffend herausstellen.

e)      Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

f)       Lieferbereit gemeldete Ware muss der Käufer unverzüglich abrufen. Verzögert sich die Lieferung der Ware aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware geeigneten Maßnahmen zu treffen und die Ware vollständig in Rechnung zu stellen. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer lieferbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier (4) Tagen abruft. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt uns jeweils vorbehalten.

8.     Eigentumsvorbehalt

a)     Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung vor. Abweichend von § 449 Abs. 2 BGB sind wir berechtigt, die Gegenstände herauszuverlangen ohne vom Kaufvertag zurückzutreten, wenn der Käufer sich mit der Zahlung des Kaufpreises ganz oder teilweise in Verzug befindet.

b)     Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand oder die sonst nach dieser Ziff. 8 in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

c)      Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

d)     Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten oder weiterzuverkaufen. Verarbeitet der Käufer die Vorbehaltsware, erfolgt die Verarbeitung für uns als Hersteller und wir erwerben unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt uns der Käufer bereits jetzt das künftige Eigentum bzw. im vorstehend beschriebenen Verhältnis das Miteigentum. Wird der Liefergegenstand mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 2 genannten Verhältnis. Im Fall einer Weiterveräußerung tritt uns der Käufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt, sofern er die Voraussetzungen für die Weiterleitung der eingenommenen Beträge an uns geschaffen hat und solange nicht die Voraussetzungen der Unsicherheitseinrede gemäß § 321 BGB eintreten. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf unser Verlangen ist der Käufer zur Offenlegung der Abtretung und zur Herausgabe der für die Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Informationen verpflichtet.

e)      Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt uns.

f)       Unterliegt der in dieser Ziff. 8 geregelte erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalt nach den Regeln des Internationalen Privatrechts einer ausländischen Rechtsordnung und ist nach dem dort geltenden Recht unwirksam oder sind zu seiner Wirksamkeit zusätzliche Voraussetzungen erforderlich, die nicht erfüllt sind, gilt ausschließlich folgender Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt der Liefergegenstand in unserem Eigentum.

9.     Gewährleistung

a)     Rechte des Käufers wegen Sachmängeln stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge (Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB).

b)     Wir sind berechtigt, den Mangel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beseitigen. Erst bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Unsere Pflicht, die zum Zweck der Nacherfüllung oder zur Rücknahme der ersetzten Sache erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, ist in jedem Fall ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Käufers als Empfänger verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Das Recht des Käufers gemäß § 439 Abs. 3 BGB, die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu verlangen, ist in der Höhe beschränkt auf 150 % des Kaufpreises der Ware in mangelfreiem Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts. Das Recht des Käufers auf Schadensersatz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

c)      Rückgriffsansprüche gemäß § 445a BGB stehen dem Käufer nur zu, wenn wir den Mangel zu vertreten haben. Wird der Käufer von einem Abnehmer auf Nacherfüllung in Anspruch genommen, stehen ihm Rückgriffsansprüche gegen uns nur zu, wenn er uns seinerseits Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat. Rückgriffsansprüche stehen dem Käufer außerdem nur zu, wenn wir nicht unsererseits zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt gewesen wären. Rückgriffsfähig sind nur Nacherfüllungsaufwendungen, die zu einer erfolgreichen Nacherfüllung geführt haben. Hat der Käufer die Kaufsache zurückgenommen oder der Abnehmer den Kaufpreis gemindert, stehen dem Käufer Rückgriffsansprüche gegen uns nur zu, wenn er die Rücknahme oder Minderung nicht durch Nacherfüllung hätte abwenden können. In der Höhe ist der Rückgriffsanspruch des Käufers auf die Höhe des Netto-Kaufpreises der betroffenen Ware beschränkt.

d)     Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei Schäden aus einer mindestens fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Zusicherung (Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB) oder Garantie (§ 443 BGB) oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels (§ 444 BGB), gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung. Alle übrigen Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren in einem (1) Jahr. Entsprechendes gilt auch für:

      • Ansprüche wegen Rechtsmängeln mit folgender Ausnahme: Unbeschadet Satz 1, verjähren Ansprüche wegen eines Mangels, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, in fünf (5) Jahren.
      • Rückgriffsansprüche, sofern der Endabnehmer kein Verbraucher ist. In diesen Fällen ist auch die Ablaufhemmung gemäß § 445b Abs. 2 und Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

e)     Für eine etwaige Nachbesserung hat uns der Käufer die zur Fehlerdiagnose und -beseitigung nötigen Informationen notfalls auf Anfrage mitzuteilen. Bei einer Nacherfüllung vor Ort ist uns ungehinderter Zugang zu der mangelhaften Ware zu geben.

f)      Nimmt uns der Käufer auf Nacherfüllung in Anspruch und stellt sich heraus, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung nicht besteht (z. B. Anwenderfehler, unsachgemäße Behandlung der Ware, Fehlen eines Mangels), hat uns der Käufer alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ware und der Nacherfüllung entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, er hat unsere Inanspruchnahme nicht zu vertreten.

g)     Eine Gewähr für fortbestehende Rostfreiheit der Ware während der Lagerung oder des Transports kann wegen möglicher Schwitzwasserbildung auch dann nicht übernommen werden, wenn besonderes Einfetten oder besondere Verpackungsarten vereinbart worden sind.

h)     Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft werden (z. B. sog. II-a-Material) sind die Rechte des Käufers wegen Mängeln ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht für Ansprüche aus einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB) oder Garantie (§ 443 BGB) oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels (§ 444 BGB). Der Ausschluss gilt außerdem nicht für Ansprüche auf Schadenersatz wegen mindestens fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche aufgrund sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.   Haftungsbeschränkung

a)     Wir haften nicht für einfache Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für

      • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch mindestens fahrlässige Pflichtverletzung;
      • sonstige Schäden durch mindestens grob fahrlässige Pflichtverletzung oder durch mindestens fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf);
      • Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB) oder Garantie (§ 443 BGB) fallen;
      • Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

b)     Unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind (einfache Erfüllungsgehilfen), ist mit Ausnahme der Fälle des vorstehenden Buchst. a) auf den typischerweise bei Vertragsschluss zu erwartenden Schaden und bei Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf die Höhe des Erfüllungsinteresses begrenzt.

c)      Diese Ziff. 10 gilt auch für Schadensersatzansprüche des Käufers aus Schuldverhältnissen, die durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrags oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten entstehen. Kommt ein Vertrag zwischen uns und dem Käufer zustande, verzichtet der Käufer bereits jetzt auf alle Ansprüche, die über die Haftung nach dieser Ziff. 10 hinausgehen.

d)     Diese Ziff. 10 gilt auch für deliktische Ansprüche des Käufers.

e)      Soweit die Haftung nach dieser Ziff. 10 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

f)       Unbeschadet Ziff. 9 Buchst. c), verjähren sonstige Ansprüche auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Käufers innerhalb von einem (1) Jahr. Dies gilt nicht für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB) oder Garantie (§ 443 BGB) fallen. Dies gilt außerdem nicht für Ansprüche auf Schadenersatz wegen mindestens fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche aufgrund sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

g)      Der Käufer stellt uns von allen Ansprüchen seiner Erfüllungsgehilfen oder sonstiger von ihm eingesetzter Dritter frei, die über die Haftung nach dieser Ziff. 10 hinausgehen, einschließlich Ansprüchen aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und ähnlichen geschäftlichen Kontakten.

11.   Erfüllungsort, Rechtswahl, Vertragssprache und Gerichtsstand

a)     Erfüllungsort ist bei Verträgen mit Kaufleuten für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens in Augsburg.

b)     Für diese AVB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich deutsches Recht.

c)      Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit von diesen Bedingungen Übersetzungen in andere Sprachen bereitgestellt werden, bleibt für die Auslegung der Regelungen ausschließlich die deutsche Fassung rechtlich maßgeblich.

d)     Ist der Käufer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens in Augsburg, wobei wir jedoch berechtigt sind, den Käufer an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Liegen die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes nicht vor, wird unser Sitz in Augsburg als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten für den Fall vereinbart, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

e)     Die Unwirksamkeit von Bestimmungen in diesen AVB oder einer sonst zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AVB oder sonstiger Vereinbarungen.

J.N. Eberle & Cie. GmbH

Gernot Egretzberger

Geschäftsführung