EBERLE allgemeine Einkaufsbedingungen (AEBs) Stand 13.12.2021

Die im Jahre 1836 gegründete J. N. EBERLE & CIE. GMBH (kurz: EBERLE) ist ein international aufgestelltes Unternehmen. EBERLE produziert hochwertige Bandstahl­produkte und Industriebandsägeblätter für industrielle Anwendungszwecke. Höchste Präzision, Qualität und maximale Leistung zeichnen unsere Produkte aus.

Die nachfolgenden “Allgemeinen Einkaufsbedingungen” (“AEB”) gelten für Bestellungen eines Unternehmens der Greiffenberger AG als vereinbarter Vertrags­bestandteil.

Im Falle von auf längere Dauer angelegten Vertragsbeziehungen (befristeten bzw. unbefristeten Dauerschuldverhältnissen) erstreckt sich die Geltung der AEB auch auf zukünftige Vertragsbeziehungen.

Diese AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten vorbehalt­los annehmen.

1. Bestellungen

(a)  Unsere Bestellungen und die zugehörigen Papiere bzw. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(b)  Unsere Bestellungen müssen unverzüglich mit einer Auftragsbestätigung bestätigt werden. Ist die Bestellannahme nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Bestellung bei uns eingegangen, behalten wir uns vor, die Bestellung zurückzuziehen.

2. Ausführung – Leistungs- und Lieferumfang

(a)  Der Auftragnehmer hat die jeweils gültigen DIN-, VDI-, VDE und sonstigen Vorschriften und Normen der zuständigen Deutschen Vereinigungen bzw. Fach­verbände einzuhalten. Die Lieferungen und Leistungen haben dem neuesten Stand der Technik zu entsprechen.

(b)  Teil-, Voraus- oder Minderlieferungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung.

(c)  Bei Bedarf informiert der Auftragnehmer den Besteller über den Fortgang der Arbeiten in seinem Haus oder bei seinem Unterlieferanten.

3. Lieferzeit

Im Fall von Leistungs- bzw. Lieferverzögerungen stehen uns die gesetzlichen Rechte und Ansprüche unter den gesetzlichen Voraussetzungen unverändert zu. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an.

Die in unseren Bestellungen angegebenen Liefertermine bzw. Lieferfristen sind – soweit der Vertrag mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung der Lieferzeit stehen oder fallen soll – Fixtermine, die somit unbedingt einzuhalten sind. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen ist deren Eingang am vereinbarten Lieferort bzw. die Erfüllung der Leistungen. Im Falle voraussehbarer Nichteinhaltung des vereinbarten Fixtermins hat der Auftragnehmer uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

4. Preise Zahlungsbedingungen

(a)  Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise. Wir bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto. Das Zahlungsziel läuft von dem Zeitpunkt an, in dem sowohl die Rechnung als auch die Ware bei uns eingegangen bzw. die Leistungen erbracht sind.

(b)  Sofern Preise nicht vorher angegeben oder vereinbart worden sind, sind diese umgehend bekannt zu geben. Wir erwarten äußerste Preisgestaltung und behalten uns vor, die Richtigkeit der von Ihnen genannten Preise, soweit sie nicht schriftlich von uns anerkannt worden sind, nachzuprüfen und, falls erforderlich, die Preise gemein­sam festzusetzen.

(c)  Von uns geleistete Zahlungen bedeuten keine vertragsmäßige Anerkennung der Lieferung und Leistungen.

5. Rechnungen

Die Rechnungsstellung hat für jede Bestellung gesondert zu erfolgen. In den Rechnungen sind Bestellnummer/ Bestellkennzeichen sowie unsere Teilenummer jeder einzelnen Position anzugeben.

Unterlässt der Auftragnehmer dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unver­meidlich, für die wir nicht einzustehen haben.

6. Gefahrtragung

Die Gefahr geht mit der Übergabe der Liefergegenstände an der von uns vorgeschrie­benen Abladestelle auf uns über.

7. Versandvorschriften

(a)  Versandkosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftragnehmers. Bei abweichender Vereinbarung hat der Auftragnehmer zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit wir keine bestimmte Beförderungsart vorgeben.

(b) Jeder Lieferung sind Packzettel und/oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts sowie unsere vollständigen Bestellkennzeichen und Teilenummer und der Netto- und Bruttogewichte beizufügen. Der Versand ist mit denselben Angaben zu versehen und uns bei Abgang der Ware anzuzeigen, getrennt von Ware und Rechnung. Unterlässt der Auftragnehmer dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.

8. Gewährleistung – Mängelhaftung – Produkthaftung

Der Auftragnehmer garantiert, dass seine Leistungen und Lieferungen keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigende Mängel aufweisen und keine der zugesicherten Eigenschaften fehlen. Durch vorbehaltlose Abnahme der Lieferungen/ Leistungen oder durch Zustimmung zu vorgelegten Zeichnungen verzichten wir nicht auf unsere Gewährleistungsansprüche.

Die Annahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit. Mängel der Lieferung zeigen wir unverzüglich an, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs von uns festgestellt werden. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.

Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen beträgt die Gewährleistungsfrist für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers 36 Monate gerechnet ab Gefahren­übergang bzw. Leistungsabnahme.

Der Auftragnehmer wird uns auch ohne Verschuldensnachweis für alle Inanspruch­nahmen in vollem Umfang schad- und klaglos halten, welche auf einer Mangel- oder Fehlerhaftigkeit – im Sinne des ProdHaftG – oder einer fehlenden zugesicherten Eigenschaft seiner Lieferung und Leistung beruhen. Dies umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion.

Wir behalten uns vor, die vertraglich zugesicherten Eigenschaften durch eine Abnahme zu überprüfen. Die dabei anfallenden sachlichen Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Wir übernehmen die bei uns anfallenden persönlichen Kosten.

Senden wir mangelhafte Liefergegenstände zurück, so trägt der Auftragnehmer Kosten und Gefahr. Die Ersatzlieferung hat auf Kosten des Auftragnehmers frei an uns zu erfolgen.

9. Gewerbliche Schutzrechte

Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutz­rechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefer­gegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen auf erstes schriftliches Anfordern frei und trägt auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefer­gegenstände und -leistungen vom Berechtigten zu erwirken, sofern die Kosten sich im Rahmen des Angemessenen halten.

10. Geschäftsgeheimnis – Fertigungsmittel, Zeichnungen

(a)  Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammen­hängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind in gleicher Weise zu verpflichten.

(b)  Alle Fertigungsmittel, wie Beschreibungen, Zeichnungen, Pläne, Werkzeuge und sonstige Gegenstände und Unterlagen, die dem Auftragnehmer für die Herstellung des Liefergegenstandes von uns gestellt oder bezahlt – auch anteilig – oder die nach unseren Angaben vom Lieferanten gefertigt werden, dürfen vom Auftragnehmer nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Das gleiche gilt für Gegenstände, die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellt oder in Zusammenarbeit mit uns entwickelt bzw. weiterentwickelt werden. Von uns gestellte oder bezahlte Fertigungsmittel bleiben bzw. werden unser Eigentum und sind – soweit nichts anderes vereinbart wurde – nach Abschluss des Auftrages ohne Aufforderung an uns auszuhändigen.

(c)  Verarbeitung oder Umbildung von unserem Material erfolgt für uns, sodass wir mit der Bearbeitung Eigentum erlangen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(d)  Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Ziffern (1) und (2) verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00 (in Worten: zehntausend Euro) zu zahlen. Darüberhinausgehende Schadenersatzan­sprüche bleiben unberührt.

11. Ausführung von Arbeiten

Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen bzw. Vorschriften der jeweiligen Betriebsordnung – einschließlich derjenigen für das Betreten und Verlassen der Fabrikanlagen – zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen ist ausge­schlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

12. Nebenpflichten und Beratung

Vertraglich vereinbarte Nebenleistungen und Beratungen werden nach bestem Wissen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik und den uns genannten Einsatzbedingungen erbracht. Ansprüche des Lieferanten aus einer Verletzung dieser Leistungspflicht sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahr­lässigkeit des Bestellers beruhen.

Bloße Empfehlungen erfolgen unverbindlich.

13. Höhere Gewalt

(a)  Führen Umstände, die nicht von den Vertragsparteien zu vertreten sind, zu einer Einschränkung bzw. Einstellung des Geschäftsbetriebes, wie Krieg, Naturkatastro­phen, Brand, Überflutung, Explosionen, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Energie­ausfälle und Arbeitskämpfe, so sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder nur teilweise zurückzutreten.

(b)  Der Lieferant kann sich nur dann wirksam auf höhere Gewalt berufen, wenn er uns dies umgehend schriftlich, per Fax, oder in elektronischer Form, spätestens 24 Stunden (in Worten: vierundzwanzig Stunden) vor dem vereinbarten Liefertermin nachweisbar mitteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht bis zu der genannten Frist, so kann sich der Lieferant auf höhere Gewalt nur dann berufen, wenn die höhere Gewalt nachweisbar innerhalb dieser Frist eingetreten ist und für die Lieferverzögerung ursächlich war.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(a)  Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware entsprechend unseren Angaben zu liefern ist. Sollte keine Vereinbarung erfolgt sein, so ist der Sitz der Hauptnieder­lassung des Auftraggebers der Erfüllungsort.

(b)  Alleiniger Gerichtsstand ist der Sitz unserer Hauptniederlassung bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtstand zu verklagen.

(c)  Ergänzend gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15. Datenschutz

(a)  Die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten werden wir – soweit nach dem Bundesdatenschutzgesetztes zulässig – speichern und verarbeiten.

16. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmungen soll eine solche treten, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am ehesten gerecht wird.